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panUrama GmbH
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44122 Dortmund
Telefon: 02315028888
Fax: 02315023005
E-Mail: ordnungsamt@dortmund.de
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§ 4 Besondere Nutzungsbedingungen
Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Paragraphen abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.
AGB
Es gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn es liegt die ausdrückliche Einwilligung der Firma panUrama GmbH (Auftragnehmer) vor.
I. Verwendung von Arbeiten und Leistungen
(1) Die ganz oder teilweise Nutzung, der vom Auftragnehmer vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, skizzierten Ideen, Entwürfe und Konzepte (Präsentationsarbeiten), die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung, bedürfen der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt sowohl unabhängig davon, ob diese urheberrechtlich geschützt sind als auch unabhängig davon ob diese mit dem Ziel eines Vertragsschlusses überreicht wurden oder nicht. Die Zustimmungsbedürftigkeit gilt auch für die ganze oder teilweise Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form. Allein in der Vergütung der vom Auftragnehmer vorgestellten oder überreichten Präsentationsarbeiten liegt keine Zustimmung zur Verwendung.
(2) Der Auftragnehmer ist uneingeschränkt berechtigt seine Arbeiten, Leistungen, skizzierten Ideen und Konzepte gleichviel in welchem Verfahren zu dokumentieren um sie zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches, es sei denn elementare Geheimhaltungsinteressen des Kunden stehen einer Verbreitung entgegen. Der Kunde ist verpflichtet diese rechtzeitig anzumelden. Das Dokumentationsrecht umfasst insbesondere das Recht der uneingeschränkten Vervielfältigung als Druckwerk oder auf Bild- und Tonträgern jeder Art.
(3) Der Auftragnehmer behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Leistungen jeder Art durch den Kunden oder durch Dritte vor.
(4) Eine Bestellung des Auftraggebers ersetzt nicht die Unterzeichnung des Vertrages.
II. Zusammenarbeit
(1) Grundlage der Geschäftsbeziehung ist das jeweilige Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Das Angebot des Unternehmens ist freibleibend. Nebenabreden oder Abänderungen bedürfen der Schriftform.
(2) Die vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, skizzierten Ideen, Entwürfe und Konzepte (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), die der Auftragnehmer erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben –in Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung - das Eigentum des Auftragnehmers. Zur Aufbewahrung der Unterlagen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
III. Auftragserteilung an Dritte
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst oder durch Dritte durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Gleichfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung der Auftragnehmer vertragsmäßig mitwirkt, im Namen des Kunden zu erteilen. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
IV. Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur strikten gegenseitigen Vertraulichkeit in geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Der Auftragnehmer ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.
V. Lieferung, Lieferfristen
(1) Etwaige Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.
(2) Etwaig genannte Lieferfristen/ -termine sind nur verbindlich, wenn die Vertragsparteien diese ausdrücklich vereinbart haben. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
(3) Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Konzepte, Vorlagen und Entwürfe sind erst dann vertragsgemäß und verbindlich, wenn deren Realisierung schriftlich vom Auftragnehmer freigegeben wurde.
VI. Durchführung und Organisation
(1) Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden und von beiden Parteien freigegebenen Konzepts. Wesentliche Veränderungen bedürfen der vorherigen Absprache.
(2) Der Auftragnehmer führt die Ausgestaltung der Veranstaltung nach pflichtgemäßem Ermessen durch. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt der Auftragnehmer nicht.
(3) Der Abbau beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende. Der Auftragnehmer ist im Zweifel gegenüber Lieferanten, die vom Kunden mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.
VII. Zahlungsbedingungen
(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
(2) Zusätzliche Technik, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Kosten werden an den Kunden weiterberechnet.
(3) Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
(4) Die allgemeine Berechnungsgrundlage sind die Preise der jeweils aktuell gültigen Preisliste zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(5) Rechnungen vom Auftragnehmer sind spätestens einen Monat nach Vertragsunterzeichnung und 14 Tage vor der Veranstaltung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern vertraglich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
(6) Sofern die Übertragung des Eigentums an den überlassenen Präsentationsarbeiten vereinbart ist, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, vor. Rechte an Leistungen vom Auftragnehmer, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen nur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung und mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen auf den Kunden über.
(7) Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind vergütungspflichtig, dies gilt unabhängig davon ob die Leistungen durch den Auftragnehmer oder durch Dritte durchgeführt worden sind.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 € und Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Auf die Mahnung, die zum Verzug des Kunden führt, wird keine Verwaltungsgebühr aufgeschlagen.
(9) Eventuell zusätzlich entstehende Kosten, die durch Anforderungen vom Kunden entstehen, werden grundsätzlich vom Kunden übernommen, soweit nicht anders vereinbart.
(10) Die Anmeldung und Übernahme der Kosten für die Einbindung von Künstlern (GEMA, Künstlersozialkasse, Ausländersteuer, etc.) erfolgt über den Auftraggeber. Dem Auftragnehmer ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
(11) Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Kunde zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Der Auftragnehmer wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.
(12) Das Unternehmen ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Das Unternehmen ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers, dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber des Unternehmens innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.
VIII. Stornokosten
Sollte ein Event von Seiten des Auftraggebers abgesagt werden, fallen folgende Stornokosten an:
• mehr als 12 Wochen vor dem Event 25% des Auftragswertes
• zwischen 6 und 12 Wochen vor Event: 35% des Auftragswertes, für externe bereits beauftragte Leistungen bis zu 100%
• zwischen 2 und 6 Wochen vor dem Event: 55% des Auftragswertes, für externe bereits beauftragte Leistungen bis zu 100%
• zwischen 1 und 2 Wochen vor dem Event: 75% des Auftragswertes, für externe bereits beauftragte Leistungen bis zu 100%
• unter 1 Woche: 87,5% des Auftragswertes, für externe Leistungen 100% des Auftragswertes
• ab 60 Stunden vor Eventbeginn 100% des Auftragswertes
Bereits gezahlte Rechnungen werden anteilig, unter Berücksichtigung der oben genannten Stornokosten, bis spätestens zum ersten Werktag nach dem geplanten Veranstaltungsdatum zurücküberwiesen.
Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich nierdriger als die Pauschale.
Analog gelten die Stornokosten auch für das Absagen einer Veranstaltung oder Dienstleistung des Auftragnehmers. Eine anderweitige Haftung wird hiermit ausgeschlossen.
IX. Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer wird seinem Kunden mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender, Rechnungen, alle für die Verwendung erstellten Leistungen und erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für den Auftragnehmer erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt der Auftragnehmer Verpflichtungen durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Subunternehmer heran, wird der Auftragnehmer deren Nutzungsrechte im gemessen am Vertragszweck erforderlichen Umfang erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen.
(2) Die Einbindung des Dortmunder U bedarf der Einhaltung und Freigabe des hauseigenen CD.
X. Gewährleistung, Haftung
(1) Die vom Auftragnehmer gelieferten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich zu überprüfen und bei Mängeln unverzüglich zu rügen, bei erkennbaren Mängeln sind diese umgehend im Veranstaltungsprotokoll zu vermerken. Mit Unterzeichnung des Protokolls werden nicht angezeigte Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat arglistig den Mangel verschwiegen oder grob fahrlässig verursacht. Rügen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen spätestens binnen eines Jahres ab gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
(2) Der Gewährleistungsanspruch des Kunden ist zunächst auf eine einwandfreie Nachbesserung beschränkt. Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Frist verstreichen, oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei oder schlägt die Nachbesserung aus anderen Gründen fehl, so hat der Kunde ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat das Recht, eine Nachbesserung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht, oder diese für den Auftragnehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
(3) Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schaden; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Alle gegen den Auftragnehmer gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
(4) Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch den Auftragnehmer oder deren Beauftragte infolge höherer Gewalt entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag.
(5) Wird die Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den vollen Anspruch abzüglich ersparter Aufwendungen.
XI. Linkhinweis
Inhalte, auf die wir mit Hyperlinks auf andere Homepages verweisen, geben nicht zwangsläufig die Meinung des Auftragnehmers wieder, sondern dienen nur Informationszwecken. Für die Inhalte der angeführten oder verlinkten Websites sind die jeweiligen Inhaber (Betreiber) ausschließlich selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer distanziert sich ausdrücklich von allen Inhalten der verlinkten Seiten und übernimmt keine wie immer geartete, juristische Verantwortung.
XII. Datenspeicherung
Der Auftraggeber wird gem. § 24 I Datenschutzgesetz davon unterrichtet, dass der Auftragnehmer seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. Der Auftraggeber wird hiermit bevollmächtigt, die Daten erforderlichenfalls weiterzuleiten, sofern sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient.
XIII. Google Analytics
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XIIII. Schlussbestimmungen
Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
XIV. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist - soweit zulässig - Dortmund, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.
Stand 12.08.2020
panUrama GmbH
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/consumers/odr/